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Pauschalversteuerung

Pauschalversteuerung nutzen ▶️ Steuervorteile realisieren ✓ Mitarbeitervorteile ausbauen ✓ Verwaltungsaufwand reduzieren ✓ Hier Benefits optimieren!

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Die Pauschalversteuerung ist ein lohnsteuerrechtliches Instrument, das es Unternehmen ermöglicht, bestimmte Zuwendungen an ihre Mitarbeiter:innen in Form von Sachbezügen steuerlich günstig abzuwickeln. Sie stellt in ihrer Anwendung nicht nur einen wichtigen Leistungsanreiz dar, sondern kann auch maßgeblich zur Motivation und Mitarbeiterbindung beitragen. Dabei eröffnen sich durch die Pauschalversteuerung diverse Möglichkeiten, von Arbeitgeberzuschüssen zu profitieren und gleichzeitig die lokale Wirtschaft zu stärken. Trotz ihrer Vorteile gibt es allerdings auch kritische Aspekte, die im Kontext der Pauschalversteuerung betrachtet werden müssen. Daher ist es essentiell, das Konzept der Pauschalversteuerung und seine Bedingungen im Detail zu verstehen. In unserem Leitfaden tauchen wir tiefer in das Thema ein und beleuchten sowohl die Chancen als auch die Risiken, die mit der Pauschalversteuerung verbunden sind.

Wie kann die Pauschalversteuerung zur Optimierung von Mitarbeiterbenefits genutzt werden?

Die Pauschalversteuerung ist ein steuerliches Instrument, das es Arbeitgeber*innen ermöglicht, bestimmte Lohn- und Gehaltsbestandteile mit einem festen Steuersatz zu versteuern, anstatt sie dem individuellen Steuersatz der Arbeitnehmer*innen zu unterwerfen. Dieses Verfahren vereinfacht nicht nur die Lohnabrechnung erheblich, sondern eröffnet auch strategische Möglichkeiten, Mitarbeiterbenefits steuerlich attraktiv zu gestalten und so die Mitarbeiterbindung und -motivation zu erhöhen. Durch die Übernahme der Steuerlast durch den/die Arbeitgeber*in wird der geldwerte Vorteil für die Belegschaft transparenter und attraktiver.

Der Kern der Pauschalversteuerung liegt in der Vereinfachung. Anstatt für jede*n Mitarbeiter*in die Lohnsteuer auf Basis der persönlichen Verhältnisse wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge oder Konfession zu berechnen, wird ein einheitlicher Pauschalsteuersatz angewendet. Dies reduziert den administrativen Aufwand in der Personalabteilung signifikant. Weil die individuellen steuerlichen Merkmale der Arbeitnehmer*innen unberücksichtigt bleiben, führt dies zu einer effizienteren und weniger fehleranfälligen Lohnbuchhaltung. [Wirtschaftslexikon Gabler] Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich primär in den Paragrafen 37b und 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Für Unternehmen bedeutet die Anwendung der Pauschalversteuerung eine bessere Planbarkeit der Personalkosten. Die Kosten für bestimmte Benefits sind durch den festen Steuersatz exakt kalkulierbar. Dies ermöglicht es, Zusatzleistungen anzubieten, die für Mitarbeiter*innen einen hohen Netto-Wert haben, während die Bruttobelastung für das Unternehmen überschaubar bleibt. Somit wird die Pauschalversteuerung zu einem wirksamen Werkzeug im Wettbewerb um Fachkräfte, da sie es erlaubt, die Vergütungspakete gezielt aufzuwerten und die Arbeitgeberattraktivität zu steigern.

Was genau ist die Pauschalversteuerung und wie funktioniert sie?

Die Pauschalversteuerung ist eine besondere Erhebungsform der Lohnsteuer, bei der der/die Arbeitgeber*in die Steuerlast für bestimmte Zuwendungen an Arbeitnehmer*innen übernimmt. Statt einer individuellen Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des/der Mitarbeiters*in wird ein gesetzlich festgelegter, pauschaler Steuersatz auf den Wert der Zuwendung angewendet. Dieser Steuersatz ist für alle begünstigten Mitarbeiter*innen gleich.

Das Verfahren funktioniert nach einem klaren Prinzip: Der/die Arbeitgeber*in identifiziert einen steuerpflichtigen, aber pauschalierungsfähigen Sachverhalt – beispielsweise ein Geschenk, einen Fahrtkostenzuschuss oder die Kosten einer Betriebsfeier oberhalb des Freibetrags. Anstatt diesen geldwerten Vorteil auf der Lohnabrechnung des/der Mitarbeiters*in individuell zu versteuern, meldet und führt der/die Arbeitgeber*in die Pauschalsteuer direkt an das Finanzamt ab. Für den/die Arbeitnehmer*in ist der Vorgang damit in der Regel steuerlich erledigt und die Zuwendung erscheint als Netto-Vorteil. [Sage]

Die Höhe des Pauschalsteuersatzes variiert je nach Art der Zuwendung. Typische Sätze sind 2 % für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs), 15 % für Fahrtkostenzuschüsse zur Arbeit, 25 % für Betriebsveranstaltungen oder kurzfristige Beschäftigungen und 30 % für Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Weil die Pauschalsteuer eine Abgeltungswirkung entfaltet, muss der/die Arbeitnehmer*in die so versteuerten Bezüge nicht mehr in der eigenen Einkommensteuererklärung angeben. Dies schafft Transparenz und vermeidet unerwartete Steuernachzahlungen für die Belegschaft.

Welche konkreten Mitarbeiterbenefits lassen sich pauschal versteuern?

Eine Vielzahl von Mitarbeiterbenefits kann pauschal versteuert werden, was sie zu einem attraktiven Instrument der Personalpolitik macht. Dazu gehören insbesondere Zuwendungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die Mitarbeiterzufriedenheit steigern sollen, während der administrative Aufwand für das Unternehmen beherrschbar bleibt.

Die korrekte Anwendung der Pauschalversteuerung auf diese Benefits erfordert eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der jeweiligen Höchstbeträge und Freigrenzen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über gängige Anwendungsfälle:

Anwendungsbeispiele für die Pauschalversteuerung von Mitarbeiterbenefits
Benefit Pauschalsteuersatz Wichtige Voraussetzungen und Hinweise
Fahrtkostenzuschüsse 15 % Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Zuschuss darf die abzugsfähige Entfernungspauschale nicht übersteigen.
Betriebsveranstaltungen 25 % Gilt für den Betrag, der den Freibetrag von 110 € pro Person und Veranstaltung übersteigt. Eine zeitnahe Versteuerung ist entscheidend.
Mahlzeitengestellung 25 % Gilt für Mahlzeiten, die anlässlich einer Auswärtstätigkeit gewährt werden und deren Wert 60 € nicht übersteigt. Für das Jahr 2025 steigt der Sachbezugswert für Verpflegung auf 333 € pro Monat. [Bundesministerium für Arbeit und Soziales]
Erholungsbeihilfen 25 % Bis zu 156 € pro Jahr für den/die Mitarbeiter*in, 104 € für den/die Ehepartner*in und 52 € für jedes Kind.
Sachzuwendungen 30 % Allgemeine Pauschalierung nach § 37b EStG für betrieblich veranlasste Zuwendungen (z.B. Geschenke), die nicht unter andere Regelungen fallen.
Betriebliche Altersvorsorge 20 % Gilt nur noch für Altzusagen (vor 2005) für Beiträge zu Direktversicherungen oder Pensionskassen bis zu einem Höchstbetrag von 1.752 € jährlich. [Deutsche Rentenversicherung]

Worin liegen die wesentlichen Vorteile und Risiken für Arbeitgeber*innen?

Der größte Vorteil der Pauschalversteuerung für Arbeitgeber*innen liegt in der administrativen Vereinfachung und der gesteigerten Attraktivität als Arbeitgeber. Gleichzeitig birgt das Verfahren Risiken, insbesondere bei nicht fristgerechter oder fehlerhafter Anwendung, die zu unerwarteten Kosten in Form von Sozialversicherungsbeiträgen führen können. [Handwerksblatt]

Auf der positiven Seite ermöglicht die Pauschalversteuerung eine präzise Kalkulation der Lohnnebenkosten für Zusatzleistungen. Ein Benefit kann als klar definierter Nettovorteil kommuniziert werden, was die wahrgenommene Wertigkeit für die Mitarbeiter*innen erhöht. Weil die Steuerlast direkt vom Unternehmen getragen wird, entsteht für die Belegschaft kein komplizierter Abrechnungsprozess. Dies fördert die Akzeptanz und Wertschätzung von Benefits und stärkt die Mitarbeiterbindung. [HRworks]

Das primäre Risiko besteht in der Verknüpfung von Pauschalversteuerung und Sozialversicherungsfreiheit. Wenn-Dann-Szenarien sind hier entscheidend: Wenn eine pauschal versteuerte Zuwendung nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gelten soll, dann müssen bestimmte formale Kriterien erfüllt sein. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. April 2024 hat klargestellt, dass eine verspätete Pauschalversteuerung bei Betriebsveranstaltungen zur vollen Sozialversicherungspflicht führt. [Grant Thornton] Dies kann zu erheblichen Nachforderungen bei Betriebsprüfungen führen und den finanziellen Vorteil des Verfahrens zunichtemachen.

Wie wird die Pauschalsteuer für Betriebsveranstaltungen korrekt abgewickelt?

Die korrekte Abwicklung der Pauschalversteuerung für Betriebsveranstaltungen erfordert einen strukturierten Prozess, um steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fallstricke zu vermeiden. Die Einhaltung der Fristen ist dabei seit einem Urteil des Bundessozialgerichts von entscheidender Bedeutung, um die Sozialversicherungsfreiheit der Zuwendung zu gewährleisten.

Der Prozess lässt sich in folgenden Schritten abbilden:

  • Schritt 1: Kostenermittlung: Zunächst werden alle direkt zuordenbaren Kosten der Veranstaltung summiert. Dazu zählen beispielsweise Raummiete, Speisen und Getränke, Musik, künstlerische Darbietungen oder auch Geschenke. Die Gesamtkosten werden anschließend durch die Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer*innen (Mitarbeiter*innen und deren Begleitpersonen) geteilt.
  • Schritt 2: Freibetrag anwenden: Pro teilnehmender Person und Veranstaltung gilt ein steuerfreier Betrag von 110 €. Liegen die Kosten pro Kopf unter oder genau bei diesem Betrag, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil und es sind keine weiteren Schritte notwendig.
  • Schritt 3: Steuerpflichtigen Vorteil berechnen: Übersteigen die Kosten pro Kopf den Freibetrag von 110 €, stellt die Differenz einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Beispiel: Bei Kosten von 150 € pro Person beträgt der steuerpflichtige Anteil 40 €.
  • Schritt 4: Pauschalsteuer anwenden und abführen: Der/die Arbeitgeber*in hat die Möglichkeit, diesen geldwerten Vorteil mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % zu versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG). Die Steuer wird vom Unternehmen getragen.
  • Schritt 5: Zeitnahe Dokumentation und Meldung: Die Pauschalversteuerung muss "zeitnah" erfolgen. Das bedeutet, sie muss spätestens in der Lohnabrechnung für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Veranstaltung stattfand, erfasst oder bis zum 28. Februar des Folgejahres nachgemeldet werden, um die Sozialversicherungsfreiheit zu sichern. [Grant Thornton]

Die strikte Einhaltung dieser Frist ist kritisch. Eine spätere Versteuerung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wird von der Sozialversicherung nicht mehr als befreiend anerkannt. Dies führt dazu, dass auf den steuerpflichtigen Vorteil zusätzlich volle Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) fällig werden, was die Kosten für das Unternehmen erheblich erhöht.

Welche Rolle spielt die Pauschalversteuerung bei Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen?

Bei geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen bietet die Pauschalversteuerung eine wesentliche Vereinfachung für Arbeitgeber*innen. Sie erlaubt eine unbürokratische Abwicklung der Lohnsteuer und vermeidet eine Belastung der Arbeitnehmer*innen mit komplexen steuerlichen Pflichten für vergleichsweise kleine Einkommen.

Bei Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze) können Arbeitgeber*innen anstelle der individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abführen. Diese Pauschale umfasst die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Weil diese Abgabe alle steuerlichen Aspekte abdeckt, hat sie eine Abgeltungswirkung. Der/die Arbeitnehmer*in muss dieses Einkommen somit nicht in der persönlichen Einkommensteuererklärung angeben, was den Prozess für beide Seiten erheblich vereinfacht. [HRpuls.de]

Für kurzfristige Beschäftigungen, die von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind, besteht ebenfalls eine Pauschalierungsoption. Hier kann der/die Arbeitgeber*in die Lohnsteuer mit einem Satz von 25 % des Arbeitslohns pauschalieren (§ 40a Abs. 1 EStG). Diese Option ist besonders vorteilhaft, wenn die beschäftigte Person (z.B. ein*e Student*in in den Semesterferien) ansonsten in einer hohen Steuerklasse wäre oder der administrative Aufwand für die Anforderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in keinem Verhältnis zur kurzen Beschäftigungsdauer stünde. [Bundesministerium der Finanzen]

Häufige Fragen zur Pauschalversteuerung

Wer zahlt die Pauschalsteuer – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Die Pauschalsteuer wird grundsätzlich vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getragen und direkt an das Finanzamt abgeführt. Es handelt sich um eine Lohnsteuer, die das Unternehmen für den/die Arbeitnehmer*in übernimmt. Dies macht den jeweiligen Benefit für die Belegschaft zu einem echten Nettovorteil ohne Abzüge.

Führt die Pauschalversteuerung immer zur Sozialversicherungsfreiheit?

Nein, nicht automatisch. Obwohl viele pauschal versteuerte Zuwendungen sozialversicherungsfrei sind, ist dies an Bedingungen geknüpft. Eine entscheidende Voraussetzung ist die fristgerechte Abführung der Pauschalsteuer. Eine verspätete Versteuerung kann dazu führen, dass die Zuwendung nachträglich als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt eingestuft wird. [Grant Thornton]

Kann die Pauschalversteuerung nachträglich erfolgen?

Eine nachträgliche Pauschalversteuerung ist nur innerhalb enger Fristen möglich. In der Regel muss die Entscheidung zur Pauschalierung bis zur Erstellung des Lohnsteuer-Jahresabschlusses, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres, getroffen und umgesetzt werden. Jüngste Gerichtsentscheidungen betonen die Wichtigkeit der Zeitnähe. [EY]

Lohnt sich die Pauschalversteuerung bei Fahrtkostenzuschüssen?

Ja, in den meisten Fällen ist sie sehr vorteilhaft. Arbeitgeber*innen können Zuschüsse für den Arbeitsweg mit 15 % pauschal versteuern. Für Arbeitnehmer*innen ist dies oft günstiger als der Ansatz der Entfernungspauschale in der eigenen Steuererklärung, insbesondere bei einem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

Quellenverzeichnis

  1. Sage (o.A.). Was ist Pauschalierung der Lohnsteuer?. Abgerufen von https://www.sage.com/de-de/blog/lexikon/pauschalierung-der-lohnsteuer/
  2. Islinger, A. (o.D.). Firmenfeiern und Pauschalversteuerung: Neues Urteil mit Folgen. Handwerksblatt. Abgerufen von https://www.handwerksblatt.de/themen-specials/firmenfeier-und-betriebsausflug-darauf-sollten-arbeitgeber-achten/firmenfeiern-und-pauschalversteuerung-neues-urteil-mit-folgen
  3. HRworks (o.A.). Pauschalversteuerung: Definition, Höhe & Vorteile. Abgerufen von https://www.hrworks.de/lexikon/pauschalversteuerung/
  4. Grant Thornton Deutschland (2024). BSG kippt Sozialversicherungsfreiheit bei verspäteter Pauschalversteuerung. Abgerufen von https://www.grantthornton.de/themen/2024/bsg-kippt-sozialversicherungsfreiheit-bei-verspaeteter-pauschalversteuerung/
  5. EY Deutschland (2022). Nachträgliche Pauschalbesteuerung. Abgerufen von https://www.ey.com/de_de/technical/news-zum-internationalen-mitarbeitereinsatz/nachtraegliche-pauschalbesteuerung
  6. Deutsche Rentenversicherung (o.A.). Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG. Abgerufen von https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/P/pauschalbesteuerung_nach_§40b_estg.html
  7. Bundesministerium der Finanzen (2019). LStH R 40.2 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen. Abgerufen von https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2019/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer/Paragraf-40/inhalt.html
  8. HRpuls (o.A.). Pauschalversteuerung einfach erklärt. Abgerufen von https://www.hrpuls.de/pauschalversteuerung.html
  9. Wirtschaftslexikon Gabler (o.A.). Pauschalierung der Lohnsteuer. Abgerufen von https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/pauschalierung-der-lohnsteuer-46537
  10. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2024). Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025. (Implizite Quelle für Sachbezugswerte 2025).

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