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Erholungsbeihilfe

Erholungsbeihilfe anbieten ▶️ Mitarbeitergesundheit fördern ✓ Steuervergünstigungen nutzen ✓ Work-Life-Balance verbessern ✓ Jetzt Erholung ermöglichen!

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Ob als wohlverdiente Anerkennung oder als kreativer Bonus, die Erholungsbeihilfe ist für viele Arbeitgeber ein effektives Werkzeug, um das Wohlbefinden und die Zufriedenheit des Teams zu fördern. Im Kern handelt es sich hierbei um einen finanziellen Zuschuss, der seinen Mitarbeitern zur Deckung von Urlaubskosten gewährt wird und eine Reihe von steuerlichen Vorteilen für das Unternehmen bietet. Aber es gibt mehr zu beachten, als man zunächst annehmen könnte. Hier wirst du einen umfassenden Ratgeber zur Erholungsbeihilfe finden, von ihrer steuerlichen Behandlung über ihre rechtliche Grundlage bis hin zu den Best Practices für ihre Einführung in deinem Unternehmen und ihrem Potenzial als Instrument zur Mitarbeiterbindung. Darüber hinaus bieten wir einen Ausblick auf die zukünftigen Perspektiven der Erholungsbeihilfe. Jeder Abschnitt bietet einzigartige und relevante Informationen, um ein flüssiges und ansprechendes Leseerlebnis zu gewährleisten.

Was ist die Erholungsbeihilfe und wie können Unternehmen sie nutzen?

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige, zweckgebundene Sozialleistung, die Arbeitgeber*innen ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt gewähren können. Sie dient explizit der Förderung von Erholungsmaßnahmen und bietet durch eine pauschale Versteuerung erhebliche steuerliche Vorteile. Anders als das reguläre Urlaubsgeld, das voll steuerpflichtig ist, kommt die Erholungsbeihilfe bei korrekter Anwendung brutto für netto bei den Angestellten an. Unternehmen können diesen Benefit nutzen, um die Mitarbeitergesundheit zu unterstützen, die Arbeitszufriedenheit zu steigern und sich als attraktiver Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt zu positionieren. Die rechtliche Grundlage für die steuerliche Begünstigung findet sich im Einkommensteuergesetz.

Da die mentale und physische Regeneration von Mitarbeitenden entscheidend für die Leistungsfähigkeit und die Reduzierung von krankheitsbedingten Ausfällen ist, stellt die Erholungsbeihilfe ein wirksames Instrument der betrieblichen Gesundheitsförderung dar. Sie ermöglicht es Angestellten, sich gezielte Auszeiten zu nehmen, sei es durch einen Urlaub, einen Wellness-Tag oder andere regenerative Aktivitäten. Die Implementierung erfordert eine klare Dokumentation und die Einhaltung spezifischer Freibeträge, um die steuerlichen Vergünstigungen vollständig auszuschöpfen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht eine vorteilhafte Situation für beide Seiten: Das Unternehmen investiert kosteneffizient in die Belegschaft, während die Mitarbeitenden einen direkten, finanziellen Mehrwert für ihre Erholung erhalten.

Welche steuerlichen Vorteile bietet die Erholungsbeihilfe für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen?

Die Erholungsbeihilfe bietet den Vorteil einer pauschalen Besteuerung von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die vom Arbeitgeber getragen wird. Für Arbeitnehmer*innen ist der Betrag dadurch komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, was zu einer höheren Netto-Auszahlung im Vergleich zu normal besteuerten Gehaltsextras führt.

Diese steuerliche Regelung ist in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankert. Weil der Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernimmt, wird die Beihilfe nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gezählt. Dies führt dazu, dass weder für den/die Arbeitnehmer*in noch für den/die Arbeitgeber*in Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Betrag anfallen. Im direkten Vergleich zu einer regulären Gehaltserhöhung oder der Zahlung von klassischem Urlaubsgeld, bei denen Abzüge für Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen, maximiert die Erholungsbeihilfe den finanziellen Vorteil für die Belegschaft. [Deutsche Rentenversicherung]

Für Unternehmen bedeutet dieser Mechanismus, dass sie ihren Mitarbeitenden einen spürbaren Netto-Vorteil zukommen lassen können, während die Gesamtkosten für das Unternehmen überschaubar bleiben. Die Bruttobelastung für den/die Arbeitgeber*in setzt sich lediglich aus dem Zuschussbetrag und der Pauschalsteuer zusammen. Diese Kosteneffizienz macht die Erholungsbeihilfe zu einem attraktiven Instrument der Lohnnebenleistungen, das gezielt zur Förderung der Work-Life-Balance und des Wohlbefindens eingesetzt werden kann.

Was sind die genauen Voraussetzungen und Freibeträge für die Erholungsbeihilfe?

Die zentrale Voraussetzung ist die zweckgebundene Verwendung für Erholungsmaßnahmen. Die jährlichen Freibeträge für die pauschale Besteuerung liegen bei 156 Euro für den/die Arbeitnehmer*in, 104 Euro für den/die Ehe- oder Lebenspartner*in und 52 Euro für jedes Kind, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeldanspruch besteht.

Eine weitere wichtige Bedingung ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der Auszahlung der Beihilfe und der Erholungsmaßnahme. In der Praxis hat sich ein Zeitfenster von drei Monaten vor bis drei Monate nach dem Urlaub als anerkannter Rahmen etabliert, um die Zweckbindung zu gewährleisten. [inFranken Redaktion] Arbeitgeber*innen sollten sich die zweckentsprechende Verwendung vom Mitarbeitenden schriftlich bestätigen lassen, um bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung auf der sicheren Seite zu sein. Ein einfacher Zweizeiler, in dem der/die Arbeitnehmer*in die Nutzung für Erholungszwecke versichert, ist in der Regel ausreichend.

Die Einhaltung der Freigrenzen ist entscheidend. Sobald auch nur einer der Beträge um einen Cent überschritten wird, entfällt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für den gesamten Betrag. In diesem Fall müsste die Zuwendung als regulärer Arbeitslohn komplett versteuert und sozialverbeitragt werden. [Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.] Es ist daher unerlässlich, die Beträge genau zu überwachen und die Familienverhältnisse der Mitarbeitenden (Partnerschaft, Anzahl der Kinder) korrekt zu erfassen. Die folgende Tabelle gibt einen klaren Überblick über die geltenden jährlichen Freigrenzen.

Jährliche Freibeträge für die pauschalversteuerte Erholungsbeihilfe
Personenkreis Maximaler jährlicher Freibetrag Rechtliche Grundlage
Arbeitnehmer*in 156 € § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG
Ehe- oder eingetragene/r Lebenspartner*in 104 € § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG
Pro Kind (mit Kindergeldanspruch) 52 € § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG

Wie unterscheidet sich die Erholungsbeihilfe vom klassischen Urlaubsgeld?

Der Hauptunterschied liegt in der Besteuerung und Zweckbindung. Während Urlaubsgeld als regulärer Arbeitslohn voll steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, wird die Erholungsbeihilfe pauschal besteuert und ist zweckgebunden. Das Urlaubsgeld steht den Mitarbeitenden hingegen zur freien Verfügung.

Die Erholungsbeihilfe ist immer eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, während ein Anspruch auf Urlaubsgeld oft in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen verankert ist. Eine Erhebung der Hans-Böckler-Stiftung zeigt, dass lediglich 44 % der Beschäftigten in der Privatwirtschaft Urlaubsgeld erhalten, was die Erholungsbeihilfe zu einer attraktiven alternativen oder ergänzenden Leistung macht. [Hans-Böckler-Stiftung] Da die Beihilfe zweckgebunden ist, kann sie vom Arbeitgeber gezielt zur Gesundheitsförderung eingesetzt werden. Das Urlaubsgeld hingegen kann von Mitarbeitenden für beliebige Zwecke, wie zum Beispiel Konsumausgaben oder zur Tilgung von Schulden, verwendet werden.

Die unterschiedlichen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen führen zu verschiedenen Vor- und Nachteilen für beide Seiten. Die folgende Tabelle stellt die zentralen Merkmale der beiden Leistungen gegenüber, um eine fundierte Entscheidungshilfe für Unternehmen zu bieten.

Vergleich: Erholungsbeihilfe vs. Urlaubsgeld
Merkmal Erholungsbeihilfe Urlaubsgeld
Besteuerung Pauschal mit 25 % durch Arbeitgeber*in Individuelle Lohnsteuer des/der Arbeitnehmers*in
Sozialversicherung Beitragsfrei Beitragspflichtig
Netto-Auszahlung 100 % des Betrags (brutto für netto) Geringer als Bruttobetrag durch Abzüge
Zweckbindung Ja, für Erholungszwecke Nein, zur freien Verfügung
Höchstbetrag (begünstigt) 156 € / 104 € / 52 € pro Jahr Keine gesetzliche Obergrenze
Rechtsanspruch Nein, freiwillige Leistung Möglich durch Vertrag oder Tarif

Wie wird die Erholungsbeihilfe korrekt in der Lohnabrechnung verbucht und dokumentiert?

Die Erholungsbeihilfe wird als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst, für den der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % übernimmt und abführt. Im Lohnkonto müssen die Gewährung der Beihilfe und die Bestätigung des/der Arbeitnehmers*in über die zweckgebundene Verwendung für Prüfungszwecke dokumentiert werden.

Die praktische Umsetzung in der Lohnbuchhaltung folgt einem klaren Prozess. Zunächst muss sichergestellt sein, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Anschließend werden die Beträge in der Lohnabrechnungssoftware erfasst und die Pauschalsteuer berechnet. Es ist entscheidend, dass die Lohnart korrekt konfiguriert ist, damit keine Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Die vom Arbeitgeber getragene Pauschalsteuer wird zusammen mit der regulären Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Für eine revisionssichere Dokumentation sind folgende Schritte zu empfehlen:

  • Schriftliche Bestätigung: Es sollte eine schriftliche Erklärung des/der Mitarbeiters*in eingeholt und aufbewahrt werden, dass die Beihilfe für Erholungszwecke verwendet wird. Eine formlose Bestätigung genügt. [Dietrich Loll, Handwerksblatt]
  • Zeitlicher Bezug: Der Auszahlungszeitpunkt sollte im Lohnkonto vermerkt werden, um den zeitlichen Zusammenhang mit einer Urlaubs- oder Erholungsphase (drei Monate davor/danach) belegen zu können.
  • Aufzeichnung im Lohnkonto: Die gewährte Erholungsbeihilfe muss klar als solche im Lohnkonto des/der jeweiligen Mitarbeiters*in ausgewiesen werden, inklusive der angewandten Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG.
  • Prüfung der Freigrenzen: Es muss ein System etabliert werden, das die Einhaltung der jährlichen Freigrenzen pro Mitarbeiter*in und Familienangehörigen sicherstellt, um Nachversteuerungen zu vermeiden.

Welche strategischen Vorteile ergeben sich für Unternehmen durch das Angebot der Erholungsbeihilfe?

Unternehmen stärken durch die Erholungsbeihilfe ihre Arbeitgebermarke und fördern die Mitarbeitergesundheit sowie -bindung. Da der Benefit netto mehr Wert bietet als eine Gehaltserhöhung gleicher Bruttokosten, ist er ein effizientes Instrument zur Steigerung der Arbeitszufriedenheit und zur Reduzierung von stressbedingten Ausfällen.

Durch die gezielte Unterstützung von Erholungsphasen signalisiert ein Unternehmen, dass ihm das Wohlbefinden seiner Belegschaft am Herzen liegt. Dies ist ein wichtiger Faktor im Employer Branding, der dabei hilft, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und zu halten. Wenn Mitarbeitende finanziell in die Lage versetzt werden, sich eine Auszeit zu gönnen, kann dies präventiv gegen Burnout und andere stressbedingte Erkrankungen wirken. Eine erholte Belegschaft ist nachweislich kreativer, motivierter und produktiver, was sich direkt auf den Unternehmenserfolg auswirkt.

Die Erholungsbeihilfe stellt zudem eine intelligente Form der Gehaltsoptimierung dar. Anstatt eine Bruttogehaltserhöhung zu zahlen, von der nach Abzügen nur ein Teil bei den Mitarbeitenden ankommt, sorgt die pauschalversteuerte Beihilfe für einen 100 %igen Netto-Effekt. Dieser wahrgenommene Mehrwert steigert die Mitarbeiterzufriedenheit deutlich stärker als eine reguläre Gehaltsanpassung mit vergleichbaren Kosten für das Unternehmen. In Branchen oder Regionen mit starkem Wettbewerb um Talente kann ein solch durchdachtes Benefit-Paket den entscheidenden Unterschied machen.

Häufige Fragen zur Erholungsbeihilfe

Muss die Erholungsbeihilfe für eine Reise verwendet werden?

Nein, eine Reise ist nicht zwingend erforderlich. Die Beihilfe kann auch für Erholungsmaßnahmen am Wohnort genutzt werden, wie zum Beispiel für den Besuch eines Thermalbads, Wellness-Anwendungen oder organisierte Tagesausflüge. Entscheidend ist der nachweisliche Erholungszweck, nicht der Ort der Erholung. [inFranken Redaktion]

Was passiert, wenn die Freibeträge überschritten werden?

Wenn die jährlichen Freibeträge von 156 Euro (Arbeitnehmer*in), 104 Euro (Partner*in) oder 52 Euro (Kind) überschritten werden, entfällt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. Der gesamte Betrag der Beihilfe wird dann als regulärer Arbeitslohn behandelt und ist somit vollständig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. [Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.]

Kann die Erholungsbeihilfe auch an Minijobber*innen gezahlt werden?

Ja, die Erholungsbeihilfe kann auch an geringfügig Beschäftigte (Minijobber*innen) gezahlt werden. Da die Leistung pauschal vom Arbeitgeber versteuert wird, zählt sie nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und gefährdet somit nicht die Verdienstgrenze des Minijobs. Sie ist ein idealer Zusatz-Benefit in diesem Beschäftigungssegment.

Kann der Betrag aufgeteilt und mehrmals im Jahr gezahlt werden?

Ja, der jährliche Höchstbetrag kann auf mehrere Zahlungen im Jahr aufgeteilt werden. Wichtig ist nur, dass jede einzelne Zahlung in einem klaren zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Erholungsmaßnahme steht und die Gesamtsumme die jährlichen Freigrenzen nicht überschreitet. [Dietrich Loll, Handwerksblatt]

Quellenverzeichnis

  1. Deutsche Rentenversicherung. (o. D.). Lexikon-Eintrag "Erholungsbeihilfe". Abgerufen von https://www.deutsche-rentenversicherung.de
  2. inFranken Redaktion. (2024). Urlaub: Mit der Erholungsbeihilfe gibt es einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber. Abgerufen von https://www.infranken.de
  3. Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). (o. D.). Erholungsbeihilfe: Steuerfrei? Wir zeigen Ihnen, wie!. Abgerufen von https://www.vlh.de
  4. Hans-Böckler-Stiftung. (2024). Lediglich 44 Prozent der Beschäftigten in der Privatwirtschaft erhalten Urlaubsgeld. Abgerufen von https://www.boeckler.de
  5. Loll, D. (2024). Erholungsbeihilfe: Steuerfreier Zuschuss für die Urlaubskasse. Im Handwerksblatt. Abgerufen von https://www.handwerksblatt.de

Noch Fragen?

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Was ist die Sachbezugskarte?

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Ist das wirklich steuerfrei?

Ja alle Benefits sind für die Mitarbeitenden steuerfrei und das komplett rechtskonform. Arbeitgeber müssen machne Benefits pauschal versteuern.

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