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§ 18a TVöD VKA

§ 18a TVöD VKA umsetzen ▶️ Leistungsanreize schaffen ✓ Mitarbeitermotivation steigern ✓ Vergütungssystem optimieren ✓ Jetzt fair entlohnen!

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Der öffentliche Dienst steht vor großen Herausforderungen: Fachkräftemangel, demographischer Wandel und ein zunehmender Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeitende erfordern neue Strategien zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität. Mit der Einführung des § 18a TVöD VKA haben Arbeitgeber im öffentlichen Sektor nun ein innovatives Instrument zur Verfügung, um flexible und zeitgemäße Anreizsysteme zu gestalten.

Dieser Ratgeber bietet dir als Führungskraft oder HR-Verantwortlichem einen umfassenden Überblick über die Möglichkeiten und Herausforderungen des § 18a TVöD VKA. Du erfährst, wie du das neue Leistungsentgeltsystem effektiv nutzen kannst, um die Zufriedenheit und Motivation deiner Beschäftigten zu steigern und gleichzeitig die Attraktivität deiner Organisation als Arbeitgeber zu erhöhen. Von der Einführung und den Kernelementen über praktische Umsetzungsszenarien bis hin zu konkreten Implementierungstipps - dieser Leitfaden unterstützt dich dabei, das Potenzial des § 18a TVöD VKA voll auszuschöpfen und zukunftsfähige Anreizsysteme zu entwickeln.

Wie kann § 18a TVöD VKA zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität genutzt werden?

Die Einführung des § 18a im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) stellt ein strategisches Instrument zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität dar. Diese Regelung ermöglicht es, das traditionell für individuelle Leistungsprämien vorgesehene Budget flexibel für kollektive Anreizsysteme zu verwenden. Da kommunale Arbeitgeber damit moderne und wertschätzende Benefits wie Gesundheitsförderung oder Mobilitätszuschüsse anbieten können, ohne zusätzliche Haushaltsmittel zu benötigen, wird die Mitarbeiterbindung gestärkt. Wenn-Dann-Logik: Wenn ein öffentlicher Arbeitgeber im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte bestehen möchte, dann bietet § 18a eine wirksame Möglichkeit, sich als moderner und fürsorglicher Arbeitgeber zu positionieren.

Die Umsetzung erfordert eine enge Zusammenarbeit mit der Personalvertretung, da die Einführung über eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung erfolgen muss. Dieser partizipative Ansatz stellt sicher, dass die gewählten Maßnahmen den Bedürfnissen der Belegschaft entsprechen und eine hohe Akzeptanz finden. Die Regelung erlaubt es, das gesamte Leistungsentgeltvolumen, welches sich typischerweise auf rund 2 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres beläuft, oder nur Teile davon umzuwidmen [AVR-Württemberg]. Diese Flexibilität ermöglicht eine passgenaue Gestaltung von Anreizsystemen, die auf die spezifischen Ziele der Verwaltung, wie die Förderung der Mitarbeitergesundheit oder die Unterstützung nachhaltiger Mobilität, ausgerichtet sind. So wird aus einem starren Vergütungsinstrument ein dynamisches Werkzeug des Personalmanagements.

Was genau regelt der § 18a TVöD VKA und wie unterscheidet er sich von § 18?

Der § 18a TVöD VKA regelt die alternative Verwendung des Budgets für das Leistungsentgelt. Statt individueller, leistungsabhängiger Prämien und Zulagen können Arbeitgeber kollektive Anreize schaffen, die nicht an eine persönliche Leistungsbewertung gekoppelt sind. Dies fördert den Teamgedanken und vermeidet den oft als ungerecht empfundenen Wettbewerb unter Kolleg*innen.

Im Kern wurde § 18a TVöD VKA als Ergänzung zu § 18 TVöD VKA geschaffen, um den starren Fokus auf individuelle Leistungsboni aufzubrechen. Weil das klassische System in der Praxis oft zu hohem Verwaltungsaufwand und Unzufriedenheit führte, bietet § 18a einen moderneren Ansatz. Anstatt die Leistung einzelner Personen zu messen und zu belohnen, werden Mittel für Maßnahmen verwendet, die der gesamten Belegschaft oder klar definierten Beschäftigtengruppen zugutekommen, wie beispielsweise zur Gesundheitsförderung oder zur Steigerung der Arbeitsplatzattraktivität [Küttner Rechtsanwälte]. Dieser Paradigmenwechsel zielt darauf ab, die allgemeine Mitarbeiterzufriedenheit und das Betriebsklima zu verbessern, was sich langfristig positiv auf die Leistungsbereitschaft auswirkt.

Die grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Paragrafen lassen sich am besten in einer direkten Gegenüberstellung verdeutlichen. Während § 18 eine direkte finanzielle Belohnung für erbrachte Sonderleistungen vorsieht, investiert § 18a in die Rahmenbedingungen und das Wohlbefinden der Beschäftigten.

Vergleich: § 18 TVöD VKA vs. § 18a TVöD VKA
Merkmal § 18 TVöD VKA (Klassisches Leistungsentgelt) § 18a TVöD VKA (Alternatives Anreizsystem)
Grundlage Individuelle oder teambezogene Zielerreichung und Leistungsbewertung Kollektive Vereinbarung ohne individuelle Leistungsbewertung
Form der Ausschüttung Leistungsprämie (einmalig), Leistungszulage (zeitlich befristet) Sachbezüge, Zuschüsse, kollektive Benefits (z.B. Gesundheitskurse)
Zielsetzung Direkter Anreiz zur individuellen Leistungssteigerung Steigerung der Arbeitgeberattraktivität, Mitarbeiterbindung, Gesundheitsförderung
Empfängerkreis Einzelne Beschäftigte oder definierte Teams mit messbarer Leistung Gesamte Belegschaft oder sachlich abgegrenzte Beschäftigtengruppen
Umsetzung Erfordert ein systematisches, oft aufwendiges Bewertungssystem Erfordert eine Dienst-/Betriebsvereinbarung über die Art der Verwendung

Welche konkreten Maßnahmen lassen sich mit dem Budget aus § 18a umsetzen?

Das umgewidmete Budget aus § 18a TVöD VKA eröffnet eine breite Palette an Möglichkeiten zur Gestaltung attraktiver Mitarbeiter-Benefits. Die Maßnahmen zielen darauf ab, einen spürbaren Mehrwert im Alltag der Beschäftigten zu schaffen und sind oft steuerlich begünstigt. Gängige Beispiele umfassen Zuschüsse zur nachhaltigen Mobilität oder zur Gesundheitsförderung.

Die Auswahl der Maßnahmen sollte strategisch erfolgen und die Bedürfnisse der Belegschaft widerspiegeln. Weil die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sind, ist eine Priorisierung entscheidend. Arbeitgeber können beispielsweise einen Schwerpunkt auf die Gesundheitsförderung legen, um krankheitsbedingte Ausfälle zu reduzieren und das Wohlbefinden zu steigern. Alternativ kann der Fokus auf nachhaltiger Mobilität liegen, um umweltbewusstes Handeln zu fördern und die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes zu verbessern. Die Implementierung solcher Sachbezüge wird von Fachexperten als effektiver Weg gesehen, die Motivation zu steigern, ohne direkt an eine Leistungsbeurteilung gebunden zu sein [Haufe Verlag].

Konkrete Beispiele für umsetzbare Maßnahmen lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen:

  • Gesundheitsförderung: Zuschüsse für Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Finanzierung von Yogakursen oder Massagen, Bereitstellung einer betrieblichen Zusatzkrankenversicherung oder Budgets für individuelle Gesundheitsleistungen.
  • Nachhaltige Mobilität: Bezuschussung von ÖPNV-Tickets (Deutschlandticket), Angebot von Fahrradleasing (JobRad), Einrichtung von Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge oder die Bereitstellung von wiederaufladbaren Mobilitätskarten.
  • Steigerung der Arbeitgeberattraktivität: Ausgabe von steuerfreien Sachbezugskarten für regionale Einkäufe, Zuschüsse zur Kinderbetreuung, Finanzierung von Weiterbildungsangeboten, die nicht rein beruflicher Natur sind, oder die Einrichtung von besseren Pausenräumen.
  • Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Finanzielle Unterstützung für Notfall-Kinderbetreuung oder Zuschüsse für Ferienprogramme für die Kinder von Beschäftigten.

Diese Flexibilität erlaubt es kommunalen Arbeitgebern, auf die spezifischen Wünsche und Lebenssituationen ihrer Mitarbeiter*innen einzugehen und sich als sozial verantwortlicher Arbeitgeber zu präsentieren [ofelos.net].

Wie wird das verfügbare Budget für § 18a TVöD VKA berechnet und verwaltet?

Das Budget für Maßnahmen nach § 18a TVöD VKA leitet sich direkt aus dem Topf des Leistungsentgelts gemäß § 18 TVöD ab. Die Berechnungsgrundlage ist die Summe der ständigen Monatsentgelte aller Beschäftigten des Vorjahres. Von dieser Summe wird ein tariflich oder lokal festgelegter Prozentsatz als Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt gebildet.

In der Praxis wird meist ein Gesamtvolumen von etwa 2,00 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten eines Arbeitgebers angesetzt [AVR-Württemberg]. Der Prozess der Budgetermittlung und -verwaltung folgt einer klaren Logik. Zuerst wird das Gesamtbudget nach § 18 ermittelt. Anschließend wird in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung festgelegt, welcher Anteil dieses Budgets – ob vollständig (100 %) oder nur teilweise – für die alternativen Anreizsysteme nach § 18a verwendet werden soll. Der verbleibende Restbetrag würde dann weiterhin nach den Kriterien des § 18 als individuelle Leistungsprämie oder -zulage ausgeschüttet.

Die Verwaltung der Mittel erfordert Transparenz und eine klare Dokumentation. Die Dienstvereinbarung muss die Verteilungsmaßstäbe genau definieren, um eine willkürliche oder ungerechte Behandlung auszuschließen. Wenn-Dann-Szenario: Wenn das Budget beispielsweise für einen Zuschuss zum Deutschlandticket verwendet wird, dann muss der Verteilungsmaßstab klar regeln, ob alle Beschäftigten den gleichen Betrag erhalten oder ob eine Staffelung (z.B. nach Teilzeitquote) erfolgt. Die Einhaltung dieser formalen Anforderungen ist entscheidend für die rechtssichere Umsetzung und wird durch die Tarifdokumentationen, wie sie etwa vom Deutschen Beamtenbund herausgegeben werden, gestützt [Deutscher Beamtenbund e.V.].

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen sind bei der Einführung zu beachten?

Die Implementierung von § 18a TVöD VKA ist an strikte rechtliche Voraussetzungen geknüpft, deren wichtigste der Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung ist. Ohne eine solche Vereinbarung, die mit der zuständigen Personalvertretung (Personalrat oder Betriebsrat) ausgehandelt wird, ist eine alternative Nutzung der Leistungsentgeltmittel nicht zulässig.

Die Dienstvereinbarung ist das zentrale Steuerungsinstrument und muss mehrere inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen. Laut Tarifvertrag muss sie die Ziele der alternativen Verwendung, die konkreten Maßnahmen, die sachlichen und persönlichen Geltungsbereiche sowie die Verteilungsmaßstäbe festlegen. Weil die Maßnahmen nicht an die individuelle Leistung geknüpft sind, müssen die Kriterien für die Zuteilung der Benefits objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein. Die Einbindung der Personalvertretung stellt sicher, dass die Interessen der Belegschaft gewahrt bleiben und die Regelungen fair und nachvollziehbar sind. Dieser partizipative Prozess ist ein Kernelement der tariflichen Regelung [GEW].

Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Freiwilligkeit. Der Tarifvertrag gibt den lokalen Betriebsparteien (Arbeitgeber und Personalvertretung) lediglich die Möglichkeit, § 18a anzuwenden. Es besteht keine Verpflichtung dazu. Kommt keine Einigung über eine Dienstvereinbarung zustande, bleibt die Regelung des § 18 TVöD bestehen, und das Budget muss zwingend als individuelles Leistungsentgelt ausgezahlt werden. Rechtsexpert*innen betonen, dass eine sorgfältige juristische Prüfung der Vereinbarung unerlässlich ist, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und die Konformität mit übergeordnetem Recht, wie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), zu gewährleisten [Küttner Rechtsanwälte].

Warum ist § 18a TVöD VKA ein strategisches Instrument im Wettbewerb um Fachkräfte?

Der § 18a TVöD VKA ist ein wirkungsvolles strategisches Instrument, weil er dem öffentlichen Dienst ermöglicht, auf den modernen Arbeitsmärkten wettbewerbsfähiger zu werden. Er erlaubt es kommunalen Arbeitgebern, ihr Vergütungssystem mit attraktiven, nicht-monetären Zusatzleistungen anzureichern, ohne dass dafür neue Haushaltsmittel freigegeben werden müssen. Dies ist ein entscheidender Vorteil in Zeiten knapper öffentlicher Kassen.

Die strategische Bedeutung ergibt sich aus dem Wandel der Erwartungen von Arbeitnehmer*innen. Insbesondere jüngere Generationen legen zunehmend Wert auf eine gute Work-Life-Balance, Gesundheitsförderung und einen sinnstiftenden, sozial verantwortlichen Arbeitgeber. Da § 18a genau auf diese Aspekte abzielt – durch Benefits wie Job-Tickets, Fitnesszuschüsse oder betriebliche Gesundheitsvorsorge – stärkt er die Arbeitgebermarke (Employer Branding) erheblich. Er signalisiert eine moderne und mitarbeiterorientierte Unternehmenskultur, was ein klares Differenzierungsmerkmal gegenüber anderen Arbeitgebern sein kann.

Durch die Umwidmung von leistungsorientierten Geldern in kollektive Benefits wird zudem das Betriebsklima positiv beeinflusst. Anstelle von potenziell konfliktträchtigen Leistungsvergleichen fördert das System den Gemeinschaftssinn und die allgemeine Zufriedenheit. Diese Faktoren sind für die langfristige Bindung von qualifizierten Fachkräften von entscheidender Bedeutung [ofelos.net]. Wenn ein Arbeitgeber also nach Wegen sucht, die Fluktuation zu senken und gleichzeitig für neue Talente attraktiver zu werden, dann stellt § 18a TVöD VKA eine ökonomisch sinnvolle und strategisch kluge Lösung dar, die auf die aktuellen Herausforderungen des Arbeitsmarktes eine passende Antwort gibt.

Häufige Fragen zu § 18a TVöD VKA

Können einzelne Beschäftigte zwischen § 18 und § 18a wählen?

Nein, die Entscheidung über die Anwendung von § 18a TVöD VKA und die konkreten Maßnahmen wird kollektiv über eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen. Ein individuelles Wahlrecht für einzelne Mitarbeiter*innen zwischen der klassischen Leistungsprämie und den alternativen Benefits ist tarifvertraglich nicht vorgesehen.

Sind die Leistungen aus § 18a TVöD VKA steuerfrei?

Viele der im Rahmen von § 18a gewährten Sachleistungen können unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen (z. B. § 8 Abs. 2 EStG für Sachbezüge) steuer- und sozialversicherungsfrei oder pauschalversteuert angeboten werden. Dies maximiert den Netto-Vorteil für die Beschäftigten und ist ein zentraler Anreiz des Modells.

Muss das gesamte Leistungsbudget für § 18a verwendet werden?

Nein, die Tarifvertragsparteien haben bewusst Flexibilität geschaffen. Die Dienstvereinbarung kann festlegen, dass das gesamte Budget (100 %) oder nur ein Teil davon umgewidmet wird. Der verbleibende Betrag kann weiterhin als klassisches, individuelles Leistungsentgelt nach § 18 TVöD ausgeschüttet werden.

Was passiert, wenn keine Dienstvereinbarung zustande kommt?

Ohne eine gültige Dienst- oder Betriebsvereinbarung kann § 18a TVöD VKA nicht angewendet werden. In diesem Fall greift die ursprüngliche Regelung des § 18 TVöD, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, das gesamte Leistungsentgeltbudget nach einem System der leistungsorientierten Bezahlung an die Beschäftigten auszuzahlen.

Quellenverzeichnis

  1. [AVR-Württemberg] Arbeitsrechtliche Kommission Diakonisches Werk Württemberg: § 18 (VKA) Leistungsentgelt und § 18a (VKA). Verfügbar unter: https://www.xn--avr-wrttemberg-ksb.de
  2. [Deutscher Beamtenbund e.V.] Deutscher Beamtenbund e.V.: Entgeltordnung VKA zum TVöD (dbb Lesefassung), Stand 2024. Verfügbar unter: https://www.dbb.de
  3. [GEW] Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft: TVÖD BUND UND KOMMUNEN – GEW Tarifrecht 2023, 2023. Verfügbar unter: https://www.gew.de
  4. [Haufe Verlag] Haufe Verlag: Neue attraktive Maßnahme in § 18a TVöD. Verfügbar unter: https://www.haufe.de
  5. [Küttner Rechtsanwälte] Küttner Rechtsanwälte Blog: Attraktivität steigern - § 18a TVöD VKA schafft neue Möglichkeiten für den öffentlichen Dienst, September 2021. Verfügbar unter: https://kuettner-rechtsanwaelte.de
  6. [ofelos.net] ofelos.net: Der kompakte Leitfaden zu § 18a TVöD VKA. Verfügbar unter: https://ofelos.net

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